Copiam Pflege GmbH Dahn

Personalvermittlung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassung

Copiam Pflege GmbH / Stand: 07/2021

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der Copiam Pflege GmbH (nachfolgend: Auftragnehmer*) im Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung zur Arbeitnehmerüberlassung (RVzAÜ) erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen. Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.

1. Grundsatz

Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, so dass von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abweichende Vereinbarungen wirksam nur mit Copiam Pflege, nicht mit den Zeitarbeitnehmern getroffen werden können. Copiam Pflege ist Arbeitgeber der Zeitarbeitnehmer und erfüllt die Arbeitgeberpflichten gegenüber diesen wie Entlohnung, Gewährung von Urlaub u. a. aufgrund der zwischen Copiam Pflege und den Zeitarbeitnehmern bestehenden Arbeitsverhältnisse.

Der Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die sie mit den im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, die iGZ-DGB-Tarifverträge sowie die Branchen- zuschlagstarifverträge vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. Der Auftragnehmer stellt dadurch die Anwendung des in § 9 Nr. 2 AÜG normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes sicher.

2. Drehtürklausel

Gemäß § 9 AÜG Abs.2 ist der Auftraggeber verpflichtet, Copiam Pflege Auskunft darüber zu erteilen, ob der zu überlassende Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, teilt der Auftraggeber dies Copiam Pflege unverzüglich mit. Beide Vertragspartner können angesichts der daraus resultierenden Rechtsfolgen des Equal Treatment entscheiden, ob es bei der Überlassung bleiben soll und ggf. die Arbeitnehmerüberlassungsverträge anpassen.

3. Arbeitsanweisungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zeitarbeitnehmer in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden. Arbeiten, bei denen die Zeitarbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind vorher mit Copiam Pflege abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen.

4. Einsatz der Zeitarbeitnehmer

Eine Überlassung der Zeitarbeitnehmer an Dritte ist ausgeschlossen. Die Zeitarbeitnehmer dürfen nur für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden. Dafür gegebenenfalls notwendige behördliche und an- dere Genehmigungen und Zustimmungen hat der Auftraggeber vor Arbeitsaufnahme beizubringen. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Anpassung des Stundenverrechnungssatzes.

5. Wertgegenstände

Der Auftraggeber wird die überlassenen Zeitarbeitnehmer nicht mit Arbeiten betrauen, bei denen diese mit Geld, Wertpapieren oder sonstigen Wertgegenständen umgehen, es sei denn, dies ist aus- drücklich vertraglich vereinbart. Der Auftraggeber wird insbesondere den Zeitarbeitnehmern kein Geld auszahlen oder aushändigen oder von ihnen Geld fordern oder Forderungen einziehen lassen. Eine Haftung seitens Copiam Pflege ist insoweit ausgeschlossen.

6. Zurückweisung von Zeitarbeitnehmern

Ist der Auftraggeber mit den Leistungen eines überlassenen Zeitarbeitnehmers unzufrieden, kann er diesen innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme ohne Berechnung dieser Arbeitszeit zurückweisen.

Der Auftraggeber kann den Zeitarbeitnehmer sofort zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der Copiam Pflege zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde. Die Zurückweisung muss jeweils durch schriftliche Erklärung unter detaillierter Angabe der Gründe gegenüber Copiam Pflege erfolgen.

Darüber hinaus ist Copiam Pflege jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.

7. Ersatz von Zeitarbeitnehmer

Nimmt der Zeitarbeitnehmer die vereinbarte Arbeit nicht oder nicht zeitgerecht auf oder setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich nachweislich darüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt und nur bei schriftlichem Verlangen des Auftraggebers auch verpflichtet, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies trotz Bemühens seitens Copiam Pflege nicht möglich, wird Copiam Pflege für die Zeiten von der Überlassungspflicht befreit, in denen der Zeitarbeitnehmer unentschuldigt fehlt.

8. Arbeitskampf

Sollte der Auftraggeber von einem Arbeitskampf betroffen sein, ist Copiam Pflege im Hinblick auf § 11 Abs. 5 AÜG nicht zur Überlassung von Zeitarbeitnehmern verpflichtet. Gleiches gilt im Falle der Unmöglichkeit und in Fällen der höheren Gewalt. Copiam Pflege ist insoweit auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9. Faktura

Während der Dauer des Vertrages geleistete Arbeiten überlassener Zeitarbeitnehmer gelten im Verhältnis zum Auftraggeber als Leistung von Copiam Pflege und sind zu vergüten. Entgegenstehende Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und den Zeitarbeitnehmern sind unwirksam und lassen die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung der Vergütung unberührt.

Grundlage für die Berechnung ist der vereinbarte Stundenverrechnungssatz zzgl. der jeweils gültigen MwSt. Die auf die Stundenverrechnungssätze zu zahlenden Zuschläge sind in der RVzAÜ vereinbart. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, werden die Zeitarbeitnehmer dem Auftraggeber täglich mindestens der gem. RVzAÜ vereinbarten Arbeitszeit überlassen, die zu vergüten ist.

Überlassene Zeitarbeitnehmer sind verpflichtet, wöchentlich einen Stundennachweis vorzulegen. Die Richtigkeit dieser Nachweise bestätigt der Auftraggeber durch seine Unterschrift. Die Stundennach- weise sind Grundlage der Rechnungen, die Copiam Pflege wöchentlich erstellt. Sollte der Auftraggeber die Unterschrift schuldhaft verhindern, ist Copiam Pflege berechtigt, die von dem Zeitarbeitnehmer geleisteten und bestätigten Stunden zu berechnen. Die Rechnungen sind 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sollte die Zahlung nicht bei Fälligkeit eingegangen sein, gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Abs. 3 BGB). Es werden Verzugszinsen berechnet (§ 288 Abs. 2 BGB). Gerat der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Copiam Pflege berechtigt, sämtliche offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und von dem Auftraggeber die sofortige Bezahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Copiam Pflege ist gleichzeitig berechtigt, die überlassenen Zeitarbeitnehmer zurückzuhalten. Die Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber der Forderung von Copiam Pflege ist ausgeschlossen; das gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, Rechte aus den Verträgen mit Copiam Pflege an Dritte zu übertragen.

10. Preiserhöhungen

Copiam Pflege ist berechtigt, die Stundenverrechnungssätze nach billigem Ermessen entsprechend der Veränderungen in der Kostensituation zu erhöhen. Dies gilt insbesondere, wenn sich die von Copiam Pflege an den Zeitarbeitnehmer zu zahlende Vergütung nach Abschluss des Arbeitnehmer-überlassungsvertrages aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen erhöht. Beabsichtigte Preiserhöhungen wird Copiam Pflege dem Auftraggeber anzeigen. Die Erhöhung wird zwei Wochen nach Zugang der Anzeige beim Auftraggeber wirksam. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag binnen einer Woche nach Zugang der Anzeige zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen.

11. Haftung Copiam Pflege

Copiam Pflege haftet für die richtige Auswahl der Zeitarbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit, und zwar mit eigenüblicher Sorgfalt, da überlassene Zeitarbeitnehmer von dem Auftraggeber angeleitet und beaufsichtigt werden.

Entsprechend ist die Haftung von Copiam Pflege für das Handeln, das Verhalten und die Arbeitsleistung der Zeitarbeitnehmer und damit für Schäden, die sie in Ausübung und anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen, ausgeschlossen.

Die Haftung von Copiam Pflege sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen der Auswahlverpflichtung. Der Höhe nach ist die Haftung von Copiam Pflege auf das Fünffache der Vergütung überlassener Zeitarbeitnehmer für 40 Wochenstunden beschränkt.

Für alle sonstigen Schäden aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Haftungstatbestände, wie Verzug, Unmöglichkeit, Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung, haften Copiam Pflege, seine gesetzlichen Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet Copiam Pflege darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Copiam Pflege bei eigenem oder Verschulden der Zeitarbeitnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Erheben Dritte Ansprüche aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines überlassenen Zeitarbeitnehmers so ist der Auftraggeber verpflichtet, Copiam Pflege und den Zeitarbeitnehmer von den Ansprüchen freizuhalten, soweit ihre Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen ist.

Behauptet der Auftraggeber eine Pflichtverletzung durch Copioam Pflege aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, hat der Auftraggeber die Pflichtverletzung seitens Copiam Pflege schriftlich darzulegen und zu beweisen.

12. Haftung Auftraggeber

Der Auftraggeber ist verpflichtet, gegenüber aCopiam Pflege wahrheitsgemäße Angaben zu machen und Änderungen im Rahmen der Überlassung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Auftraggeber stellt Copiam Pflege insoweit von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen:

  • einer fehlerhaften Zuordnung der Branchenzugehörigkeit
  • der Nennung eines falschen Vergleichsentgelts,
  • der Unterlassung der Mitteilung über die Änderung des Vergleichsentgelts,
  • wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Mitteilung über betriebliche Vereinbarungen zu Gunsten von Zeitarbeitnehmern,
  • wegen des Einsatzes des überlassenen Zeitarbeitnehmers in einem anderen Betrieb des Auftraggebers,
  • des Austausches des Zeitarbeitnehmers innerhalb des Betriebes und der Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers mit anderen als den vereinbarten Tätigkeiten sowie
  • wegen Verstoßes gem. Ziff. 2 AGB.
  • Verbotswidrige Abwerbung (§ 1 UWG, § 826 BGB) verpflichtet den Auftraggeber zum Schadenersatz.

 

13. Reklamationen

Reklamationen jeder Art sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen nach Entstehen des die Reklamation begründenden Umstandes anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist sind Reklamationen ausgeschlossen. Jede Art von Ersatzansprüchen des Auftraggebers verjähren auch nach fristgerechter Anzeige spätestens nach sechs Monaten seit Entstehen.

14. Kündigung

Der Vertrag kann auch bei bestimmter Dauer beiderseits mit einer Frist von sieben Kalendertagen gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus einem wichtigen Grund bleibt unberührt. Gründe für eine fristlose Kündigung können insbesondere sein:

  • eine fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit durch den Auftraggeber,
  • die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung einer Mitteilung über Änderungen des Vergleichsentgelts,
  • eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen,
  • der Einsatz des überlassenen Zeitarbeitnehmers in einem anderen Betrieb des Auftraggebers, der Auslausch des Zeitarbeitnehmers innerhalb des Betriebes und dessen Beschäftigung mit anderen als den vereinbarten Tätigkeiten,
  • die unterlassene Prüfung der vorherigen Zeitarbeitnehmertätigkeit beim Auftraggeber oder eines konzernmäßig verbundenen Unternehmens.

 

Die Kündigung muss schriftlich gegenüber Copiam Pflege erfolgen. Die überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen berechtigt.

15. Personalvermittlungsprovision

Kommt es während der Dauer eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen dem Auftraggeber oder eines mit Ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmens und dem Zeitarbeitneh- mer von Copiam Pflege zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, gilt dies unwiderleglich als Personal-vermittlung.

Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit Ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung mit dem Zeitarbeitnehmer einen Arbeitsvertrag schließt. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages nicht auf der vorangegangenen Überlassung beruht.

Copiam Pflege hat in beiden Fällen Anspruch auf die Zahlung einer Vermittlungsprovision gegenüber dem Auftraggeber. Die Vermittlungsprovision ist mit Abschluss des Arbeitsvertrages fällig.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Copiam Pflege unaufgefordert umgehend mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde sowie ihm eine Kopie des Arbeitsvertrages zu übermitteln. Sollte Copiam Pflege im Streitfall Indizien glaubhaft machen. die ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vermuten lassen, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass kein Arbeitsverhältnis geschlossen wurde.

Befristete Arbeitsverhältnisse sind gleichermaßen provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsver-hältnisse.
Die Vermittlungsprovision beträgt nach Beginn der Überlassung bei einer Übernahme

  1. a)  innerhalb der ersten 3 Monate 2 Bruttomonatsgehälter,
  2. b)  innerhalb des 4. bis 6. Monats 1,5 Bruttomonatsgehälter.
  3. c)  innerhalb des 7. bis 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt
  4. d) innerhalb des 10. bis 12. Monats 0,5 Bruttomonatsgehälter.

 

Die Provisionsregelung gilt bereits im 1. Überlassungsmonat.
Es werden mehrere Überlassungen eines Zeitarbeitnehmers jeweils ab dem 1. Überlassungstag zusammengerechnet. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist die zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsvergütung, mindestens aber die zwischen Copiam Pflege und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsvergütung. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Die vorgenannten Regelungen gelten auch für den Abschluss von Ausbildungsverhältnissen.

Datenschutz
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zeitarbeitnehmer umfassend über den Datenschutz in seinem Betrieb zu unterrichten. Die jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen sind zu beach- ten.

Schrittformgebot
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden der Vereinbarung sowie der AGB bedürfen zu deren Wirksamkeit ausschließlich der schriftlichen Bestätigung durch Copiam Pflege.
Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformgebot.

16. Gerichtsstand/Gellendes Recht

Für Verkaufsleute ist der Gerichtsstand der Geschäftssitz von Copiam Pflege. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, bleiben die Bestimmungen im Übrigen gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Vereinbarungen des RVzAÜ.

 

* Es wird zur besseren Lesbarkeit im Text nur die männliche Sprachform verwendet. Der Text gilt für weibliche und männliche Personen.